2.1 Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich. Ein verbindlicher Einzelvertrag kommt zustande, wenn der Aufragnehmer die Bestellung des Auftraggebers durch eine Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung oder durch eine Aufforderung zur Zahlung annimmt.
2.2 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.
2.5 Die Leistungen des Auftragsnehmers können in Beratungsgesprächen beim Auftraggeber, an dessen Unternehmenssitz, in den Kanzleiräumlichkeiten des Auftragnehmers oder an einem anderen vereinbarten, oder aufgrund des Auftrages sich ergebenden Ortes, stattfinden z.B. bei der Begleitung zu Gesprächen mit Dritten. Zur Beratungsleistung zählen auch Telefonate und Emailkontakte, die über die reine Terminvereinbarung hinausgehen. Workshops, Schulungen, Coachings, Trainings und Seminare stellen ebenfalls typische Beratungsleistungen dar. Jedenfalls auch Inhalt der Beratungsleistung sind Leistungszeiten ohne direkten Auftraggeber Kontakt wie z.B. Vorbereitungs-, Nachbarbearbeitungstätigkeiten, Rechercheleistungen sowie Berichts- bzw. Gutachtenverfassung und dergleichen.
2.6 Die Leistungen des Auftragnehmers werden pauschal im Vorhinein oder regelmäßig (spätestens monatlich im Nachhinein) nach Vorlage eines entsprechenden Leistungsnachweises abgerechnet. Die kleinste abrechenbare Einheit sind halbe Stunden. Verrechnet werden auch vereinbarte Termine, die nicht mindestens 48 Stunden davor abgesagt wurden.
2.7 Im Zweifel gelten die Stundenaufzeichnungen, die der Auftragnehmer vorlegt.